Erklärung zu dem
möglichen Verstoß gegen §86 StGB
Die Prozesse, die momentan in Stuttgart geführt werden und die
jetzt vor das Bundesverfassungsgericht gehen, haben gezeigt, dass
die Verwendung nationalsozialistischer Symbole, selbst in einem
klar antifaschistischen, künstlerischen Zusammenhang inzwischen als
ein Verstoß gegen den §86 des Strafgesetzbuches (StGB) gewertet
werden können. Um ein solches Mißverständnis mit fatalen Folgen für
die Angeklagten von vorneherein auszuschließen, hier eine eine
Erklärung von den Verantwortlichen für diese Website:
Der §86 StGB richtet sich unter anderem gegen die Zurschaustellung
nationalsozialistischer oder anderer, politischer
verfassungsfeindlicher Symbole zum Zwecke der Unterstützung oder
Bestätigung des Sinngehalts oder angenommenen konkreten oder
abstrakten Inhaltes eben dieser Symbole. Im vollen Wortlaut heißt
es im Strafgesetzbuch:
"Strafgesetzbuch
(StGB), Besonderer Teil.
Erster Abschnitt.
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates.
Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 86.
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der
unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt
ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen
Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke
einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland
herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche
Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die
Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft,
der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge
des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken
dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen."
In Absatz (3) §86 StGB ist ausdrücklich die Ausnahme von der Regel
benannt, und einer dieser Ausnahmefälle betrifft die Freiheit der
Kunst und der künstlerischen Interpretation und Umwertung der von
diesem Paragraphen benannten Symbole und Handlungen. Dass ein
Filmwerk im allgemeinen eine eigenständige künstlerische Arbeit
darstellt (sofern es sich nicht um Propagandafilme handelt), ist
ein bereits in der gängigen Rechtssprechung bekanntes Faktum.
Wir berufen uns bei der Zurschaustellung der Hakenkreuze und
SS-Runen ausdrücklich auf Absatz 3 §86 StGB, der es uns erlaubt, im
Rahmen einer künstlerischen Arbeit eigentlich verfassungsfeindliche
Symbole auf den Standbildern unserer Website abzubilden. Uns ist
klar, dass die endgültige Rechtslage durch das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts in naher Zukunft geklärt werden wird.
Weitere Informationen zu den Prozessen in Stuttgart finden sich
hier und hier.
Gesetzestexte lassen sich hier nachlesen.
Den gleichen Sachverhalt haben wir auch der Staatsanaltschaft I in München schriftlich
dargelegt. Unser Anschreiben gibt es hier als PDF zum
Ansehen und Downloaden (PDF-Format, Dateigröße ca. 120 KB). Eine
Reaktion der Staatsanwaltschaft steht noch aus.
Update: Oberstaatsanwalt August Stern,
Leiter der Münchner Staatsanwaltschaft I (Politisches), hat der
Münchner Filmwerkstatt mündlich bestätigt, dass die Verwendung
verfassungsfeindlicher Symbole in diesem künstlerischen
Zusammenhang kein Problem und vor allem keinen Straftatbestand
darstellt. Damit sollten alle Fragen zu diesem Thema geklärt
sein.