Erklärung zu dem möglichen Verstoß gegen §86 StGB

Die Prozesse, die momentan in Stuttgart geführt werden und die jetzt vor das Bundesverfassungsgericht gehen, haben gezeigt, dass die Verwendung nationalsozialistischer Symbole, selbst in einem klar antifaschistischen, künstlerischen Zusammenhang inzwischen als ein Verstoß gegen den §86 des Strafgesetzbuches (StGB) gewertet werden können. Um ein solches Mißverständnis mit fatalen Folgen für die Angeklagten von vorneherein auszuschließen, hier eine eine Erklärung von den Verantwortlichen für diese Website:

Der §86 StGB richtet sich unter anderem gegen die Zurschaustellung nationalsozialistischer oder anderer, politischer verfassungsfeindlicher Symbole zum Zwecke der Unterstützung oder Bestätigung des Sinngehalts oder angenommenen konkreten oder abstrakten Inhaltes eben dieser Symbole. Im vollen Wortlaut heißt es im Strafgesetzbuch:

"Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil.
Erster Abschnitt.
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates.
Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

§ 86.

(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen."


In Absatz (3) §86 StGB ist ausdrücklich die Ausnahme von der Regel benannt, und einer dieser Ausnahmefälle betrifft die Freiheit der Kunst und der künstlerischen Interpretation und Umwertung der von diesem Paragraphen benannten Symbole und Handlungen. Dass ein Filmwerk im allgemeinen eine eigenständige künstlerische Arbeit darstellt (sofern es sich nicht um Propagandafilme handelt), ist ein bereits in der gängigen Rechtssprechung bekanntes Faktum.

Wir berufen uns bei der Zurschaustellung der Hakenkreuze und SS-Runen ausdrücklich auf Absatz 3 §86 StGB, der es uns erlaubt, im Rahmen einer künstlerischen Arbeit eigentlich verfassungsfeindliche Symbole auf den Standbildern unserer Website abzubilden. Uns ist klar, dass die endgültige Rechtslage durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in naher Zukunft geklärt werden wird. Weitere Informationen zu den Prozessen in Stuttgart finden sich hier und hier. Gesetzestexte lassen sich hier nachlesen.

Den gleichen Sachverhalt haben wir auch der Staatsanaltschaft I in München schriftlich dargelegt. Unser Anschreiben gibt es hier als PDF zum Ansehen und Downloaden (PDF-Format, Dateigröße ca. 120 KB). Eine Reaktion der Staatsanwaltschaft steht noch aus.

Update: Oberstaatsanwalt August Stern, Leiter der Münchner Staatsanwaltschaft I (Politisches), hat der Münchner Filmwerkstatt mündlich bestätigt, dass die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole in diesem künstlerischen Zusammenhang kein Problem und vor allem keinen Straftatbestand darstellt. Damit sollten alle Fragen zu diesem Thema geklärt sein.